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Massenentlassungsanzeige: Kündigungsschreiben kann vorab unterzeichnet werden
Mit einem aktuellen Urteil vom 13.06.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine wirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber seinen Entschluss zum Ausspruch von Kündigungen durch Unterzeichnung der Kündigungsschreiben manifestiert hat, bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Da der Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht darin liegt, dass die Agentur für Arbeit Einfluss auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nehmen kann, darf der Arbeitgeber bereits fest zur Kündigung entschlossen sein, bevor er die Massenentlassungsanzeige einreicht.
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