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Nicht jede Überstunde muss bezahlt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.06.2019 (Az. 5 AZR 452/18) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine pauschalierte Abgeltung von Überstunden in Betriebsvereinbarungen getroffen werden kann. Schon bislang galt, dass nicht jede Mehrarbeit zu vergüten war. (vgl. BAG Urt. v. 21.09.2011, Az. 5 AZR 629/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass Betriebsvereinbarungen hinreichend bestimmt regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit ausgeglichen wird und dass dabei der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werden darf. Im aktuell entschiedenen Fall sah eine Gesamtbetriebsvereinbarung vor, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Jahr erhalten. Die anderen Beschäftigten erhielten hingegen für jede geleistete Überstunde einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und 18 Minuten bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.
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